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Energieeinsparverordnung
Aus der Wärmeschutzverordnung von 1995 und der Heizungsanlagenverordung von 1998, ist am 01.02.2002 die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Die zweite Fassung erfolgte 2004. Gemäß den EU Richtlinien über die Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden, wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig war.
Ab dem
01.10.2009 ist die neue
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Punkte hier für Sie zusammengestellt:
Neubauten
Der obere Grenzwert des Jahres- Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizient wird anhand eines „Referenzgebäudes“ ermittelt. Die zulässigen Grenzwerte für Wohn- und Nichtwohngebäude entsprechen einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % und einer Verbesserung der Dämmung um 15 %. HIerbei ist bereits bei der Planung darauf zu achten die entsprechenden Materialien in der Rohbauphase zu verwenden.
Modernisierung von Altbauten
Bei größeren baulichen Änderungen am Gebäude z.B. Fassade, Dach, Fenster hat der Bauherr zukünftig noch folgende Optionen:
Die zur Dämmung verwendeten Baumaterialien müssen den um 30 % verschärften Anforderungen entsprechen, oder das Gebäude muß nach Anschluss der Sanierung einen um 30 % geringeren Jahres-Primärenergiebedarf aufweisen und um 15 % besser gedämmt sein. Die Richtwerte des für Neubauten maßgeblichen Referenzgebäudes dürfen max. um 40 % überschritten werden!
Dämmung von Dachböden
Bis Ende 2011 muß die obere Geschoßdecke gedämmt werden es sei denn das Dach ist bereits ausreichend gedämmt.
Nachtspeicherheizungen
Da Nachtspeicheröfen einen hohen Stromverbauch aufweisen müssen diese ab 2020 bei größeren Gebäuden ausgetauscht werden! Durch eine rechtzeitige Modernisierung bekommt man keinen akuten Handlungsbedarf.
Nachweispflichten für Bauunternehmer
Bauunternehmer die entsprechende Modernisierungsarbeiten an oder in Altbauten vornehmen, müssen dem Eigentümer bestätigen, daß die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden (d. h. es muß eine Unternehmererklärung ausgestellt werden).
Diese muß der Eigentümer mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen können.
Schornsteinfeger
Der Bezirksschornsteinfegermeister prüft im Rahmen der Feuerstättenschau, ob die EnEV-Vorschriften für Wärmedämmung und heizungstechnische Anlagen eingehalten sind (z.B. ob eine vorgeschriebene Außerbetriebnahme erfolgt ist). Behebt der Eigentümer die festgestellten Verstöße gegen die EnEV nicht innerhalb einer gesetzten Frist, benachrichtigt der Bezirksschornsteinfeger die Behörde.
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß der EnEV 2009 sind vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden!
Neue EnEV?
Für das Jahr 2012 hat die Bundesregierung schon eine neue EnEV-Novellierung angekündigt.
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